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   BGH, 13.02.1984 - AnwZ (B) 34/83   

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BGH, 13.02.1984 - AnwZ (B) 34/83 (https://dejure.org/1984,9051)
BGH, Entscheidung vom 13.02.1984 - AnwZ (B) 34/83 (https://dejure.org/1984,9051)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 34/83 (https://dejure.org/1984,9051)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 11.05.1981 - AnwZ (B) 28/80

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.02.1984 - AnwZ (B) 34/83
    Überdies hat die Rechtsanwaltskammer, wie oben (unter 1 a) dargelegt, die Konten des Antragstellers bei drei Banken in N. und bei dem Postscheckamt Hamburg pfänden lassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 30/78 = EGE XIV 121, 122 f und vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 28/80).

    Das ließ befürchten, daß er notfalls auch auf andere Fremdgelder zurückgreifen könnte, selbst wenn solche Fälle bis dahin noch nicht vorgekommen sein mochten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 22/76 = EGE XIV 22, 23; vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 30/70 - EGE XIV 121 f und vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 28/80), Wegen verspäteter Abführung von Arbeitnehmeranteilen in der Zeit vom 15. Februar 1978 bis zum 15. Januar 1982 hat das Schöffengericht Neumünster den Antragsteller durch rechtskräftiges Urteil vom 6. Dezember 1983 - 11 Ls 273/62 - mit einer Geldstrafe belegt.

    Auch darin kommt zum Ausdruck, daß die Interessen der Rechtsuchenden beim Antragsteller weiterhin konkret gefährdet sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 30/78 = EGE XIV 121, 123 und vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 28/80).

  • BGH, 13.11.1978 - AnwZ (B) 30/78

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls -

    Auszug aus BGH, 13.02.1984 - AnwZ (B) 34/83
    Infolge des Vermögensverfalls des Antragstellers waren die Interessen der Rechtsuchenden bei Erlaß des angefochtenen Bescheides auch konkret gefährdet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 22/76 = EGE XIV 22, 23 und vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 30/78 = EGE XIV 121).

    Überdies hat die Rechtsanwaltskammer, wie oben (unter 1 a) dargelegt, die Konten des Antragstellers bei drei Banken in N. und bei dem Postscheckamt Hamburg pfänden lassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 30/78 = EGE XIV 121, 122 f und vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 28/80).

    Auch darin kommt zum Ausdruck, daß die Interessen der Rechtsuchenden beim Antragsteller weiterhin konkret gefährdet sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 30/78 = EGE XIV 121, 123 und vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 28/80).

  • BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 22/76

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft i.R.e. Vermögensverfalls und

    Auszug aus BGH, 13.02.1984 - AnwZ (B) 34/83
    Vermögensverfall ist anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 3/61 = EGE VI 62; vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 11/71 = EGE XII 12 f und vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 22/76 = EGE XIV 22).

    Infolge des Vermögensverfalls des Antragstellers waren die Interessen der Rechtsuchenden bei Erlaß des angefochtenen Bescheides auch konkret gefährdet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 22/76 = EGE XIV 22, 23 und vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 30/78 = EGE XIV 121).

    Das ließ befürchten, daß er notfalls auch auf andere Fremdgelder zurückgreifen könnte, selbst wenn solche Fälle bis dahin noch nicht vorgekommen sein mochten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 22/76 = EGE XIV 22, 23; vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 30/70 - EGE XIV 121 f und vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 28/80), Wegen verspäteter Abführung von Arbeitnehmeranteilen in der Zeit vom 15. Februar 1978 bis zum 15. Januar 1982 hat das Schöffengericht Neumünster den Antragsteller durch rechtskräftiges Urteil vom 6. Dezember 1983 - 11 Ls 273/62 - mit einer Geldstrafe belegt.

  • BGH, 12.11.1979 - AnwZ (B) 16/79

    Wegfall des Rücknahmegrundes

    Auszug aus BGH, 13.02.1984 - AnwZ (B) 34/83
    Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356 f).

    Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150) [BGH 17.05.1982 - AnwZ B 5/82].

  • BGH, 08.11.1971 - AnwZ (B) 11/71

    Voraussetzungen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 13.02.1984 - AnwZ (B) 34/83
    Vermögensverfall ist anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 3/61 = EGE VI 62; vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 11/71 = EGE XII 12 f und vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 22/76 = EGE XIV 22).

    Der Vermögensverfall hatte zur Folge, daß der Antragsteller schon vor Erlaß des angefochtenen Bescheides wiederholt nicht in der Lage war, die Prämien für seine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bei der A.-Versicherung zu bezahlen (vgl. Senatsbeschlüsse vorn 8. November 1971 - AnwZ (B) 11/71 = EGE XII, 12, 14 und vom 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 9/82).

  • BGH, 07.12.1981 - AnwZ (B) 12/81

    Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 13.02.1984 - AnwZ (B) 34/83
    Als Beweisanzeichen für eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden sind schließlich die zahlreichen Vollstreckungsmaßnahmen heranzuziehen, welche die Ba. Ersatzkasse ergreifen mußte, um rückständige Sozialversicherungsbeiträge für das Kanzleipersonal vom Antragsteller zu erhalten (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 12/81).
  • BGH, 17.05.1982 - AnwZ (B) 5/82

    Wegfall des Versagungsgrundes bei Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 13.02.1984 - AnwZ (B) 34/83
    Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150) [BGH 17.05.1982 - AnwZ B 5/82].
  • BGH, 18.10.1982 - AnwZ (B) 9/82

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.02.1984 - AnwZ (B) 34/83
    Der Vermögensverfall hatte zur Folge, daß der Antragsteller schon vor Erlaß des angefochtenen Bescheides wiederholt nicht in der Lage war, die Prämien für seine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bei der A.-Versicherung zu bezahlen (vgl. Senatsbeschlüsse vorn 8. November 1971 - AnwZ (B) 11/71 = EGE XII, 12, 14 und vom 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 9/82).
  • BGH, 24.04.1961 - AnwZ (B) 3/61

    Rechtmäßigkeit der Zurücknahme einer Anwaltszulassung - Zurücknahme einer

    Auszug aus BGH, 13.02.1984 - AnwZ (B) 34/83
    Vermögensverfall ist anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 3/61 = EGE VI 62; vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 11/71 = EGE XII 12 f und vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 22/76 = EGE XIV 22).
  • BGH, 03.03.1980 - AnwZ (B) 22/79

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.02.1984 - AnwZ (B) 34/83
    Beweisanzeichen hierfür sind zum Beispiel die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO, der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 22/79).
  • OLG Zweibrücken, 14.03.1983 - 1 AR 24/83
  • BGH, 21.11.1986 - AnwZ (B) 31/86

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer anwaltlichen Zulassung wegen Vermögensverfalls

    Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 34/83).

    Der Senat hat im übrigen schon ausgesprochen, daß die Zurücknahme der Zulassung wegen Vermögensverfalls nicht die Feststellung voraussetzt, daß den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen eine Überschuldung als Ursache zugrundeliegt (Beschluß vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 34/83).

  • BGH, 10.11.1986 - AnwZ (B) 36/86

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls -

    Vermögensverfall ist anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 34/83).

    Denn die Zurücknahme der Zulassung wegen Vermögensverfalls setzt nicht die Feststellung voraus, daß den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen eine Überschuldung als Ursache zugrundeliegt (vgl. Beschluß vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 34/83).

  • BGH, 09.07.1984 - AnwZ (B) 13/84

    Enthebung eines Notars aus seinem Amt - Rücknahme einer Anwaltszulassung wegen

    Vermögensverfall ist anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsbeschluß vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 34/83 - mit Nachweisen).

    Infolge des Vermögensverfalls des Antragstellers waren die Interessen der Rechtsuchenden bei Erlaß des angefochtenen Bescheides auch konkret gefährdet, wie es § 15 Nr. 1 BRAO voraussetzt (Senatsbeschluß vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 34/83 mit Nachweisen).

  • BGH, 09.07.1984 - AnwZ (B) 16/84

    Begriff des Vermögensverfalls - Voraussetzungen der Entziehung der Zulassung zur

    Beweisanzeichen hierfür sind z.B. die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO, der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 22/79 und vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 34/83).
  • BGH, 23.02.1987 - AnwZ (B) 52/86

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Beweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO und der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse v. 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 34/83; v. 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 7/84 und v. 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 13/84).
  • BGH, 29.09.1986 - AnwZ (B) 29/86

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen vorübergehender

    Der Senat hat bereits entschieden, daß es für die Frage, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Zulassungsrücknahme wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) erfüllt sind, nicht darauf ankommt, worauf die Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts beruht; insbesondere braucht eine Überschuldung nicht vorzuliegen (Beschluß vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 34/83).
  • BGH, 14.12.1984 - AnwZ (B) 33/84

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Beweisanzeichen hierfür sind zum Beispiel die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (vgl. Senatsbeschluß v. 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 34/83 - m.w.N.).
  • BGH, 14.12.1984 - AnwZ (B) 27/84

    Zurücknahme einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Unbestimmungsgemäße

    Beweisanzeichen hierfür sind zum Beispiel die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 34/83 - m.w.N.).
  • BGH, 05.11.1984 - AnwZ (B) 25/84

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Beweisanzeichen hierfür sind zum Beispiel die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 34/83 und vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 16 und 17/84, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.11.1986 - AnwZ (B) 39/86

    Voraussetzungen für die Zulassung als Rechtsanwalt - Beschwerde vor dem

    Beweisanzeichen hierfür sind zum Beispiel die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (stand. Rechtspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 34/83 -, vom 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 27/84 -, vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 16/85 und vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 39 und 47/85).
  • BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 39/85

    Auflösung eines Amtsgerichts - Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • BGH, 01.07.1985 - AnwZ (B) 16/85

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 09.07.1984 - AnwZ (B) 17/84

    Rücknahme der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls - Umfang der

  • BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 47/85

    Sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen Beschluss - Gefährdung der

  • BGH, 30.09.1985 - AnwZ (B) 38/85

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls -

  • BGH, 01.07.1985 - AnwZ (B) 20/85

    Rücknahme einer Rechtsanwaltszulassung - Vermögensverfall bei einem Rechtsanwalt

  • BGH, 05.11.1984 - AnwZ (B) 22/84

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 05.11.1984 - AnwZ (B) 24/84

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

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